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SWK 11, 10. April 2018, Seite 524

Berichtigung an der Wurzel oder im Jahr der Vorschreibung?

Pragmatische Anmerkungen

Richard Schweisgut

In seiner Entscheidung vom , RV/6101107/2015, hat das BFG ausgesprochen, dass im Fall einer GPLA-Prüfung mit stets offengelegtem Sachverhalt die daraus resultierende Nachforderung an der Wurzel, dh durch Korrektur der jeweiligen Steuerbilanzen, zu berichtigen sei. Die dagegen eingebrachte Amtsrevision wurde vom VwGH mit Erkenntnis vom , Ra 2016/15/0042, zurückgewiesen. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte sich die Anwenderpraxis auf die Aussage in Rz 1600 EStR 2000 verlassen, dass die entsprechende Nachforderung erst in jenem Jahr als Betriebsausgabe absetzbar ist, in dem die Vorschreibung bzw Bezahlung erfolgt.

Ist durch die Bestätigung des VwGH nun alles neu? Müssen jetzt eventuell fünf Jahre zurückreichende Wiederaufnahmeanträge gestellt werden, um Nachforderungsbeträge bei GPLA-Prüfungen steuerlich geltend machen zu können? Was hat sich geändert?

1. Theoretischer Streit

Bereits vor Ergehen der angeführten BFG-Entscheidung gab es in der Literatur starke Kritik an der Verwaltungsanweisung des BMF, die eine steuerliche Berücksichtigung nachgeforderter Lohnnebenabgaben erst im Jahr der Vorschreibung bzw Bezahlung zulässt. Wenn sich auch die (wissenschaftliche) Kritik wesentlich an der uneinheitlichen Linie ...

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