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Richtlinie des BMF vom 07.05.2018, BMF-010203/0171-IV/6/2018
5 Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
5.7 ABC der Betriebsausgaben

Messen

1595Aufwendungen für die Teilnahme an Messen und Ausstellungen sind Betriebsausgabe, siehe dazu auch unter "Ausstellung" (Rz 1483).

Miet- und Pachtzahlungen

1596Miet- und Pachtzahlungen sind Betriebsausgaben, sofern sie für betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter bezahlt werden. In Bezug auf die Verteilung von Vorauszahlungen siehe Rz 1381 ff, in Bezug auf Leasingaufwendungen siehe Rz 135 ff.

Mitgliedsbeiträge

1597Siehe "Beiträge" (Rz 1491).

Musikinstrumente

1598Siehe Rz 4737, Stichwort "Musikinstrumente".

Nachträgliche Betriebsausgaben

1599Siehe Rz 1097 und 1435 ff.

Nachforderung von Steuern

1600Wurden Abgaben vorsätzlich verkürzt, genügt die bloße Kenntnis des Steuerpflichtigen von der Tatbegehung alleine noch nicht für die Passivierung einer daraus allenfalls resultierenden Abgabenverbindlichkeit (vgl. ). Eine Passivierung der daraus resultierenden Steuernachforderungen ist erst dann vorzunehmen, wenn die Nachforderung zumindest der Höhe nach bekannt und deren Geltendmachung hinreichend wahrscheinlich ist.

In allen anderen Fällen stellt die Nichterfassung einer Abgabe in der Bilanz einen unrichtigen Bilanzansatz dar, der gemäß § 4 Abs. 2 EStG 1988 im Wurzeljahr zu berichtigen ist (). Eine Rückstellung für eine Nachforderung von Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeber- und Sozialversicherungsbeiträgen ist daher in jenem Jahr zu bilden, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Nahe Angehörige bzw. Nahebeziehung zu Vertragspartnern

1601Siehe Rz 1123 ff und 4701 ff.

Nebenansprüche zu Steuern

1602Siehe Stichwort "Steuern" (Rz 1647).

Negatives Kapitalkonto

1603Ist das negative Kapitalkonto eines gemäß § 140 UGB (gerichtlich) ausgeschlossenen Gesellschafters einer OG uneinbringlich (mangels stiller Reserven und eines Firmenwertes sowie Zahlungsunfähigkeit des Gesellschafters), führt dies in Höhe des Anspruchsverzichtes zur Betriebsausgabe (), sofern nicht aus außerbetrieblichen (zB familiären) Gründen verzichtet wurde.

Normverbrauchsabgabe

1604Die Normverbrauchsabgabe ist Teil der Anschaffungskosten (siehe Rz 2164 ff) und wird im Falle der Einkunftserzielung als Bestandteil der AfA steuerwirksam (auch bei Eigenimport - Steuerschuld auf Grund der Zulassung). Bei einer Vergütung nach § 3 Z 3 NOVAG liegt eine Minderung der Anschaffungskosten vor. Im Fall der Vergütung an einen steuerbefreiten Leasingnehmer ist die Vergütung - verteilt auf die Grundmietzeit - als Einnahme anzusetzen, der in der Leasingrate enthaltene Anteil führt zu einem Aufwand in gleicher Höhe (Erfolgsneutralität).

Für Leasingunternehmen zählt sie zu den Anschaffungskosten. Least der Leasinggeber selbst, ist die Normverbrauchsabgabe als Mietrecht zu aktivieren. Im Wege des Leasingnehmers wird sie an den Letztverbraucher überwälzt und wird im Wege der Leasingrate abzugsfähige Ausgabe.

Wird ein steuerbefreiter Zweck durch Verkauf des Fahrzeuges aufgegeben, liegt eine sofort absetzbare Betriebsausgabe vor, andernfalls (wenn das Fahrzeug im Betriebsvermögen verbleibt) fallen nachträgliche Anschaffungskosten an.

Im Fall des Eigenverbrauches durch Entnahme (Taxi in den Privatbereich) ist die Abgabe für den Ertragsteuer- und Umsatzsteuerbereich in den Entnahmewert einzubeziehen.

Notarkosten

1605Notarkosten sind grundsätzlich laufende Betriebsausgaben, es sei denn, sie stehen in Zusammenhang mit der Anschaffung eines zu aktivierenden Wirtschaftsgutes


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
§ 140 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 3 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1483
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1381
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 135
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1491
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4737
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1097
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1435
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1123
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4701
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1647
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 2164

§ 4 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:
Einkommensteuer
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448