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SWK 7, 1. März 2016, Seite 421

Rückstellungen für Steuernachforderungen (unter Berücksichtigung der USt)

Frage

Wann sind Steuernachforderungen infolge von Außenprüfungen als Betriebsausgabe absetzbar?

Rechtliche Würdigung

In den EStR, Rz 1600, findet sich die Aussage, dass eine Nachforderung von LSt, Dienstgeber- oder SV-Beiträgen in jenem Jahr als Betriebsausgabe absetzbar ist, in dem die Vorschreibung (bei Bilanzierung) oder Bezahlung (bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) erfolgt. Es ist irrelevant, ob der Steuerpflichtige schon bei der Bilanzerstellung mit der Nachforderung hätte rechnen müssen.

Dieser Grundsatz gilt generell und auch für andere Abgabenarten. Entsprechend der im Schrifttum vertretenen Ansichten, wonach Kosten und Nachzahlungen aufgrund einer Außenprüfung nicht auf Umstände zurückzuführen sind, die in vergangenen (geprüften) Perioden wurzeln, sondern erst mit der Entscheidung der Behörde, eine Prüfung durchzuführen, und der Anmeldung des Prüfers veranlasst werden (siehe etwa Jakom/Laudacher, EStG8 [2015] § 9 Tz 41; Bertl/Hirschler, RWZ 2013/3) kann eine Passivierung nicht in den Jahren erfolgen, die geprüft wurden.

Die Umsatzsteuer ist zwar grundsätzlich innerhalb einer Unternehmerkette kein Kostenfaktor und hat wirtschaftlich gesehen den Charakter eines Durchlaufpostens. Es gibt jedoch Fälle...

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