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Voraussetzung einer Rückstellungsbildung wegen strafbaren Verhaltens
Erfordernis der drohenden Inanspruchnahme
Auch ein (straf)rechtswidrig, zB in Untreueabsicht, erzieltes Honorar stellt zunächst eine Betriebseinnahme dar. Die Bildung einer gewinnmindernden Rückstellung für eine allfällige Rückzahlungsverpflichtung ist nur bzw erst dann möglich, wenn die Inanspruchnahme am Bilanzstichtag, etwa durch Erhebungen der Staatsanwaltschaft, bereits ernsthaft droht ( Ra 2017/15/0085, 0086).
1. Sachverhalt des Ausgangsfalls
Ein Steuerberater (vom VwGH und auch in diesem Beitrag als „B“ bezeichnet) brachte seinen Betrieb rückwirkend zum in eine GmbH ein, die ihren Gewinn nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr (Bilanzstichtag jeweils 31. März) ermittelt.
Im April 2007 wurde B mündlich beauftragt, die Machbarkeit des Verkaufs von Aktien eines Unternehmens der öffentlichen Hand zu beurteilen. Dafür wurde ein Fixum iHv 100.000 Euro vereinbart; im Erfolgsfall sollten B 1,5 % des Verkaufserlöses (ca 12 Mio Euro) zustehen. B war bewusst, dass seine Leistung nicht einem derartigen Honorar entsprach. Im Mai 2007 erfolgte die Unterzeichnung des Kaufvertrags, im Oktober 2007 die Überweisung des Kaufpreises. Im Februar 2008 verfasste B ein rückdatiertes Schreiben zur Dokumentation des früheren,...