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SWK 7, 1. März 2016, Seite 444

GmbH & (atypisch) Still

Die GmbH & (atypisch) Still stellt eine im Unternehmensrecht übliche Rechtsform dar, bei der sich die GmbH-Gesellschafter zusätzlich auch als Stille beteiligten. Sie dient dem Rechtsverkehr insbesondere als Kapitalbeteiligungs- und Finanzierungsgesellschaft und stellt eine Alternative zur GmbH & Co KG dar. Der VwGH hat zur stillen Gesellschaft bereits mehrfach ausgesprochen, dass sie dann als Mitunternehmerschaft behandelt wird (sogenannte unechte oder atypische stille Gesellschaft), wenn der stille Gesellschafter vertraglich so gestellt ist, als hätte er die Stellung, die im HGB bzw UGB für den Kommanditisten vorgesehen ist. Für die Besteuerung soll es keinen Unterschied machen, ob Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft vorhanden ist oder ob es um die Bewirtschaftung des Vermögens eines Beteiligten geht, das im Innenverhältnis wie derartiges Gesellschaftsvermögen behandelt wird. Die Vereinbarung der Beteiligung an den stillen Reserven und am Firmenwert des Geschäftsherrn gehört dabei nach der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der atypisch stillen Gesellschaft. Bei der GmbH & atypisch Still sind die Einlagen der stillen Gesellschafter aus steuerlicher Sicht – vergleichba...

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