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Energieabgabenvergütung
Wie der VwGH im Erkenntnis vom , 2010/17/0144, vor dem Hintergrund der damaligen Rechtslage (Energieabgabenvergütung 2002 und 2003) ausgesprochen hat, stellt die Behandlung der eigenen Versicherten (Sozialversicherungsträger, der medizinische Einrichtungen unterhält) jedenfalls für Zwecke des EnAbgVergG und seiner betriebsbezogenen Ausrichtung einen Eigenverbrauch iSd § 1 Abs 1 Z 2 UStG 1994 (nunmehr eine sonstige Leistung iSd § 3a Abs 1a Z 2 Teilstrich 1 UStG 1994) dar, weil die Mitbeteiligte insoweit keine Leistung am Markt erbringt, sondern lediglich ihrem eigenen gesetzlichen Versorgungsauftrag nachkommt. – (§ 1 Abs 1 EnAbgVerG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2013/15/0104, 0105 ua)