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Die wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur
Wechsel im Vorstand bzw. der Geschäftsführung und Änderungen bei der tatsächlichen Entscheidungsgewalt
Im Rahmen von Veräußerungen verlustträchtiger Unternehmen verdient die Übertragungsmöglichkeit von angesammelten Verlustvorträgen besondere Beachtung. Vorhandene Verlustvorträge auf Ebene der übertragenen Gesellschaft gehen nach dem Mantelkauftatbestand des § 8 Abs. 4 Z 2 KStG – neben der Erfüllung weiterer Voraussetzungen – nämlich dann verloren, wenn eine „wesentliche Änderung der organisatorischen (...) Struktur“ eingetreten ist. Der Auslegung und den Interpretationsgrenzen dieses Kriteriums widmet sich der nachfolgende Beitrag.
1. Grundsätzliches
§ 8 Abs. 4 Z 2 KStG hat zum Ziel, die Verlustübertragung im Falle des Übergangs bloßer Verlustmantelgesellschaften zu begrenzen. Dem Wortlaut nach steht der Verlustabzug ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem „die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist (Mantelkauf)“. Der Mantelkauftatbestand des § 8 Abs. 4 Z 2 Satz 2 KStG ist somit dann erfüllt, wenn wegen einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusamm...