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Unternehmerische Tätigkeit bei Stromlieferungen mittels Photovoltaikanlage auf Privathaus
(B. R.) – Der Betrieb einer Photovoltaikanlage, bei der der erzeugte Strom regelmäßig in das öffentliche Stromnetz abgeführt wird, ist eine unternehmerische bzw. wirtschaftliche Tätigkeit i. S. d. § 2 UStG 1994 bzw. Art. 4 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie. Es besteht daher hinsichtlich der Errichtung die Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Für einen Ausschluss der Vorsteuerausschlussbestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 bzw. alternativ der Eigenverbrauchsbestimmung gemäß § 3 Abs. 2 UStG 1995 bleibt kein Raum (/ 0201, vormals 2009/15/0143, unter Hinweis auf , Thomas Fuchs, zu einem „Volleinspeiser“, der mangels Speichermöglichkeit den gesamten erzeugten Strom an einen Netzbetreiber liefert und den selbst benötigten Strom zukauft).