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Fehlende Steuerbarkeit eines Journalistenpreises
Ein aus Anlass einer bereits zuvor erschienenen Reportage bzw. Artikelserie im Nachhinein (ex post) von einer vom Arbeitgeber verschiedenen Einrichtung verliehener Journalistenpreis ist nicht steuerbar. Die Verwendung der Preisgelder ist nicht in eine bestimmte Richtung zweckgebunden. Den Preisgeldern kann damit keinesfalls der Charakter einer Entlohnung für eine Leistung beigemessen werden, ein Leistungsaustausch lag nicht vor. Vielmehr sollte mit den Preisverleihungen eine einseitige Bereicherung erfolgen, um die in der Reportage bzw. Artikelserie zu Tage tretende (völkerverbindende bzw. investigative) Haltung des Berufungswerbers zu würdigen. Die Preisverleihungen stellen daher in erster Linie eine Ehrung der Persönlichkeit des Berufungswerbers und erst danach eine Bewertung der äußeren beruflichen Leistung dar (; Amtsbeschwerde zur Zl. 2013/13/0094 beim VwGH eingebracht; siehe dazu auch Stöger-Frank, UFSjournal 2013, 339).