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SWK 27, 20. September 2013, Seite 1215

Finanzstrafverfahren: Vorladung

Der Spruchsenat ist nur dann in der Lage, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob ein in § 126 FinStrG genanntes Hindernis vorliegt, wenn über eine bloße Behauptung hinaus auch eine Bescheinigung gegeben ist. – (§ 126 FinStrG), (Abweisung)

( 2011/16/0104)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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