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Haftung des Zusatzkreditkarteninhabers
Die – unterfertigten – Geschäftsbedingungen für den Gebrauch einer Kreditkarte sehen u. a. vor, dass der Hauptkarteninhaber gemeinsam mit dem Inhaber der Zusatzkarte als Gesamtschuldner für die Zahlung aller durch die Benutzung der Zusatzkarte entstandenen Verbindlichkeiten haftet. Daraus ergibt sich klar, dass der Inhaber einer Zusatzkarte für damit in Anspruch genommene Vorfinanzierungen selbst zu haften hat (und zudem den Hauptkarteninhaber eine Mithaftung trifft). Der in diesem Zusammenhang angestellte Vergleich mit einer Person, die auf dem Bankkonto eines anderen bloß „zeichnungsberechtigt“ ist, lässt die hier zu beurteilende konkrete Konstellation in wesentlichen Punkten außer Acht. Aufgrund der klaren vertraglichen Festlegung besteht kein Zweifel an einer primären Haftung der Zusatzkarteninhaberin. Sollte sich der Zusatzkarteninhaber nicht für den Inhalt des von ihr unterfertigen Antragsformulars und/oder der Geschäftsbedingungen interessiert haben, ändert dies grundsätzlich nichts an der Verbindlichkeit von deren Inhalt, zumal sich die Revisionswerberin auch nicht etwa auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 864a ABGB beruft ( 1 Ob 95/13x).