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Fremdübliche Vermietung an bürgenden Ehegatten
Erfolgt die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten an den unecht steuerbefreiten, erwerbstätigen Gatten in fremdüblicher Weise, ist die privat veranlasste Unterstützung im Rahmen des Erwerbs des Bestandsobjekts durch den Gatten nicht geeignet, dem Mietverhältnis die steuerlichen Anerkennung zu versagen. Gibt es für die ungewöhnliche Gesamtgestaltung (auch) plausible außersteuerliche Gründe, fehlen die Voraussetzungen für die Annahme von Missbrauch bzw. die Anwendung von § 22 BAO ( RV/0164-F/11).