Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 27, 20. September 2013, Seite 1201

Gewinnfreibetrag bei Einbringung

Nur Anschaffungen bis zum Einbringungsstichtag sind verwertbar

Hans Blasina

Bringt ein Einzelunternehmer seinen Betrieb unterjährig in eine Kapitalgesellschaft ein, stellt sich die Frage, in welchem Zeitraum dem Betrieb Wirtschaftsgüter zugeführt werden können, die einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag vermitteln.

1. Historie des aktuellen § 10 EStG

Ab der Veranlagung 2007 gab es den Freibetrag für investierte Gewinne (FBiG). Dieser war mit 100.000 Euro begrenzt und stand in Höhe von 10 % des Gewinns zu, soweit dieser durch die Anschaffung bestimmter abnutzbarer körperlicher Wirtschaftsgüter oder Wertpapiere gedeckt war. Er stand nur natürlichen Personen zu, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelten.

Ab der Veranlagung 2010 wurde der FBiG durch den Gewinnfreibetrag (GFB) ersetzt. Dieser steht nun auch bilanzierenden natürlichen Personen zu. Der Freibetrag ist grundsätzlich ebenso mit 100.000 Euro begrenzt, beträgt jedoch zunächst 13 % des Gewinns. Ein Grundfreibetrag von maximal 3.900 Euro stand jedenfalls zu, darüber hinaus musste er weiters von Investitionen gedeckt sein. Seit 2013 besteht eine befristete Reduktion des Gewinnfreibetrags.

Sowohl für den FBiG als auch für den GFB stellt sich die Frage, bis wann im unterjährigen Einbringungsf...

Daten werden geladen...