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SWK 27, 20. September 2013, Seite 1216

Liquidationsgewinn

Liquidationsgewinn ist nach § 19 Abs. 2 KStG 1988 der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn, der sich aus der Gegenüberstellung des Abwicklungsendvermögens und des Abwicklungsanfangsvermögens ergibt. Vor allem gilt nach § 19 Abs. 3 KStG 1988 ein besonderer (grundsätzlich mit höchstens drei Jahren befristeter) Besteuerungszeitraum, der vom Schluss des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahres bis zur Beendigung der Abwicklung reicht. Diese Besonderheit hat u. a. den Effekt, dass im Rahmen der Liquidation verwirklichte Verluste und Gewinne miteinander ausgeglichen werden können. Es handelt sich um einen gesetzlich normierten Besteuerungszeitraum, während dessen weder eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben ist noch eine Veranlagung vorgenommen wird. – (§ 19 KStG 1988), (Abweisung)

( 2009/13/0101)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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