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SWK 27, 20. September 2013, Seite 1216

Finanzstrafverfahren: Schwitzen statt Sitzen

Der Verwaltungsgerichtshof bestätigt unter Hinweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshof vom , B 1070/11, für den Vollzug von finanzstrafbehördlich verhängten Freiheitsstrafen die sinngemäße Anwendung der §§ 3 Abs. 1 und 3a des Strafvollzugsgesetzes (Erbringung gemeinnütziger Leistungen). – (§ 175 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

( 2012/16/0236)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VFGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VWGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EUGH-URTEILE)
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