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Finanzstrafverfahren: Schwitzen statt Sitzen
Der Verwaltungsgerichtshof bestätigt unter Hinweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshof vom , B 1070/11, für den Vollzug von finanzstrafbehördlich verhängten Freiheitsstrafen die sinngemäße Anwendung der §§ 3 Abs. 1 und 3a des Strafvollzugsgesetzes (Erbringung gemeinnütziger Leistungen). – (§ 175 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2012/16/0236)