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SWK 27, 20. September 2013, Seite 1177

Steuererleichterungen für Vereine

Gesetzliche Deckung fraglich

Steuerinsider

Das BMF hat in einem gemeinsamen Wartungserlass der EStR, KStR und VereinsR vom , BMF-010200/0012-VI/6/2013, in den Vereinsrichtlinien die Steuerbegünstigungen ab 2013 massiv erweitert. Hinterfragt man diese Begünstigungen kritisch, ergibt sich, dass diese Begünstigungen zumindest im UStG 1994 nicht gedeckt sind.

„Kleine“ Vereinsfeste

Bei den „kleinen Vereinsfesten“ wird nicht mehr auf die Besucherzahl abgestellt, und die jährliche Veranstaltungsdauer wird mit 48 Stunden festgesetzt. Die anderen Kriterien der Rz. 306 VereinsR (Organisation, Verpflegung, Musik etc.) werden im Regelfall erfüllt.

Bis einschließlich 2012 waren mit „kleinen Vereinsfesten“ sog. „Eintagesveranstaltungen“ (Vereinsball, Wandertag, Preisschnapsen etc.) gemeint. „Mehrtagesveranstaltungen“ (Zeltfeste) waren bisher „große Vereinsfeste“. Sieht man sich die Veranstaltungen eines durchschnittlichen Vereins an, dann werden genau all diese Veranstaltungen durchgeführt. Die ab 2013 geltende 48-Stunden-Frist wird dabei im Regelfall nicht überschritten.

Im Normalfall werden solche Veranstaltungen nur von Sportvereinen durchgeführt, einen Kultur- oder Sozialverein mit solchen Veranstaltungen findet man äußerst selten.

Bei einem Drei-Tages-Zeltfest werden im Regelfa...

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