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SWK 10, 1. April 2012, Seite 508

Alternativmedizinische Behandlung keine außergewöhnliche Belastung (§ 34 EStG)

Fehlen die bei Behandlungen aus der Alternativmedizin obligatorischen wissenschaftlich gesicherten Wirkungsnachweise, sind die Ausgaben für diese Behandlungen nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

( RV/1011-W/07)

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