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SWK 10, 1. April 2012, Seite 507

Vermietung eines Gebäudeteils an den Sohn (§ 20 EStG)

Die Überlassung des umgebauten (sanierten) Obergeschoßes eines ausschließlich privat genutzten Eigenheimes (das Erdgeschoß wird vom Vater bewohnt) an den Sohn zur Befriedigung von dessen privatem Wohnbedürfnis (eine Fremdvermietung liegt nicht vor) führt dazu, dass es sich bei den für den Umbau (die Sanierung) getätigten S. 508Aufwendungen um Kosten der Lebensführung handelt. Diese Aufwendungen verlieren den ihrer steuerlichen Berücksichtigung entgegenstehenden Charakter als Kosten der Lebensführung im Sinne des § 20 EStG 1988 nicht deswegen, weil der Vater der privaten Nutzung des Obergeschoßes zivilrechtlich einen Bestandrechts-titel („Mietvertrag“ mit dem Sohn) zugrunde gelegt hat (vgl. ).

( RV/2335-W/05)

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