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USt: Versicherungsvermittlung
Der VwGH hat zwar im Erkenntnis vom , 91/15/0022, VwSlg. 6769/F, zum UStG 1972 ausgesprochen, dass Provisionen, die sich ein Hausverwalter bezahlen lässt, wenn er Versicherungsverträge für die von ihm verwalteten Häuser abschließt, nicht unter die Befreiungsbestimmung des § 6 Z 13 UStG 1972 fielen, weil ein Hausverwalter hinsichtlich der von ihm verwalteten Häuser als direkter Stellvertreter des jeweiligen Hauseigentümers und nicht als Vermittler tätig werde. Dass dies in gleicher Weise für eine Kapitalgesellschaft gilt, die Personal an ihr nahestehende Hausverwalter verleast und daneben (im eigenen Namen und auf eigene Rechnung) Versicherungsverträge für die von diesen Hausverwaltern betreuten Liegenschaften vermittelt, ist aus dem angeführten Erkenntnis nicht ableitbar. Es stößt daher auf keine vom VwGH aufzugreifenden Bedenken, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass die Befreiungsbestimmung des § 6 Z 13 UStG 1972 bzw. § 6 Abs. 1 Z 13 UStG 1994 im Streitfall zum Tragen kommt. Zu § 6 Abs. 1 Z 13 UStG 1994 ist weiters darauf hinzuweisen, dass der VwGH im Erkenntnis vom , 2006/15/0143, VwSlg. 8392/F, seine im zitierten Erkenntnis vom entwickelte Rechtsprechung für den Geltungsbereich des UStG 1994 nicht mehr aufrechterhalten hat. – (§ 6 Abs. 1 Z 13 UStG 1994), (Abweisung)
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