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KESt: Forderungswertpapier
S. 552 Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , 2007/15/0156, ausgesprochen, dass der Begriff des Forderungswertpapiers für Zwecke der Kapitalertragsteuer eigenständig auszulegen ist und alle Wertpapiere umfasst, die ein Forderungsrecht in einer Weise verbriefen, dass das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier folgt. Voraussetzung für die Ausübung des Vermögensrechts ist somit der Besitz der Urkunde. – (§ 93 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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