Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Beginn der Verjährungsfrist nach § 208 Abs. 1 lit. d BAO auch bei fehlender Ungewissheit?
VwGH-Rechtsprechung lässt Zweifelsfragen offen
Gemäß § 208 Abs. 1 lit. d BAO beginnt die Verjährungsfrist in den Fällen der vorläufigen Abgabenfestsetzung mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde. Unklar ist, ob die Verjährungsfrist nur dann gemäß § 208 Abs. 1 lit. d BAO beginnt, wenn tatsächlich eine Ungewissheit besteht und daher beseitigt werden kann, oder auch dann, wenn eine Ungewissheit fehlt und daher die Festsetzung zu Unrecht vorläufig erfolgt ist.
1. Vorläufige und endgültige Abgabenfestsetzung nach § 200 BAO
Gemäß § 200 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde eine Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabenpflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabenpflicht noch ungewiss ist. Dabei muss es sich um eine Ungewissheit im Tatsachenbereich handeln, die zu dieser Zeit im Ermittlungsverfahren nicht beseitigt werden kann. Die vorläufige Festsetzung dient nicht dazu, der Abgabenbehörde vorerst die (mögliche) Ermittlung der maßgeblichen Tatsachen und rechtlichen Verhältnissen zu ersparen und ihr – vorbehaltlich späterer ergänzender Ermittlungen – sogleich Steuereinnahmen zu verschaffen. Vielmehr dürfen vorläufige Bescheide vor allem dann erlassen werden, wenn in der Zukunft liegende Sachverhalt...