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SWK 10, 1. April 2012, Seite 508

Vermietung von zwei Ultraschallgeräten (§ 29 Z 3 EStG)

Die Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände fällt auch dann unter § 29 Z 3 EStG, wenn die Vermietung wiederholt und an wechselnde Mieter erfolgt; nur wenn über die bloße Vermietung hinausgehende Sachleistungen erbracht werden, die eine unternehmerische Organisation erfordern, liegen gewerbliche Einkünfte vor. Nach den EStR zählt die Vermietung beweglicher Gegenstände zu den gewerblichen Einkünften, wenn die Vermietung „geschäftsmäßig betrieben wird“. Mangels Sonderleistungen liegen in der Vermietung der beiden Geräte an den Arzt sonstige Einkünfte vor, die nicht nach § 188 BAO festzustellen sind; weiteres gibt es dafür auch keine Investitionsprämie.

( RV/0328-G/11)

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