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BFGjournal 7, August 2010, Seite 252

Kein Werbungskostenabzug von Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei 15%iger Beteiligung

Gabriele Soini-Wolf

Die Entscheidung des UFS, wonach Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers primär durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, fand kürzlich Bestätigung durch ein Erkenntnis des VwGH.


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Der Fall

Der Berufungswerber, Arbeitnehmer einer Kapitalgesellschaft, an der er auch selbst beteiligt war, musste eine Bürgschaftsverpflichtung eingehen. Im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat machte er, nachdem konkursbedingt Zahlungen fällig gestellt worden waren, diese als Werbungskosten geltend. Sein Vorbringen stützte er auf die berufliche Veranlassung, nämlich Einnahmen aus seiner nichtselbständiger Arbeit bei der GmbH zu sichern. Die Haftung als Bürge und Zahler für die GmbH wies er mit Krediturkunde und Bürgschaftsvertrag nach. Seine über die Anstellung hinausgehende Beteiligung an der Gesellschaft betrug 15 %. Die geringe Beteiligung (Beteiligungshöhe 75.000 ATS) sollte keinen Einfluss auf die Qualifizierung der Bürgschaftszahlung als Werbungskosten haben, zumal die Höhe der übernommenen Schulden bei ca. 1,5 Mio ATS lag.

Die Entscheidung

Entscheidung des UFS

Der UFS sah in der Bürgschaftsübernahme eine durc...

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