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BFGjournal 7, August 2010, Seite 253

Anhängige Amtsbeschwerden – Teil I

Angela Stöger-Frank

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-F/08; beim VwGH anhängig unter 2010/15/0085
Vorsteuerabzug für im untergeordneten Ausmaß privat genutzte Gebäudeteile
Der mit § 12 Abs. 3 Z 4 UStG 1994 bewirkte Vorsteuerausschluss für privat genutzte Gebäudeteile entspricht weitgehend der zum geltenden und durch § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 beibehaltenen Rechtslage und ist grundsätzlich gemeinschaftsrechtskonform. Ist der privat genutzte Teil aber nur von untergeordneter Bedeutung, steht der volle Vorsteuerabzug zu. Mit einem Vorsteuerausschluss für diesen Teil würde nämlich die Vorsteuerabzugsberechtigung gegenüber der zum geltenden Rechtslage eingeschränkt und gegen die Stand-still-Klausel des Art. 17 Abs. 6 der 6. MwSt-RL verstoßen werden.
Das Finanzamt argumentiert hingegen, dass aus § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 zwingend abzuleiten ist, dass Aufwendungen eines Unternehmers für eine seinen privaten Wohnzwecken dienende Wohnung nichtabzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung i. S. d. § 20 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 lit. a darstellen und eben in diesem Ausmaß ein Vorsteuerabzug nicht zulässig ist. Die Frage, ob eine private Nutzung von untergeordneter Bedeutung, also nicht mehr als 20 % im Verhältnis zum Gesamtausmaß, vorliegt, ist dabei unerheblich. Zudem ergibt sich der Vorsteuerausschluss...

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