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BFGjournal 7, August 2010, Seite 291

Einbringung: keine Einbringung bei fehlendem Eigentum

Klaus Hirschler, Gottfried Maria Sulz und Christian Oberkleiner

Wirtschaftliches Eigentum kann ohne (vertragliche) Zustimmung des zivilrechtlichen Eigentümers nicht übergehen. In einer Mitunternehmerschaft ist nicht gefordert, dass jeder einzelne Beteiligte unmittelbar selbst Unternehmerrisiko trägt – jenes der Gesellschaft ist ausreichend. Das Unternehmerrisiko zeigt sich auch darin, wie viel der Mitunternehmer anlässlich der Veräußerung seines Anteils für diesen erhält.


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Einbringung: keine Einbringung bei fehlendem Eigentum

Der Fall

Die Berufungswerber betrieben ein Ziviltechnikerbüro in der Rechtsform einer GesBR. Im Jahr 2002 waren T (35 %), M (35 %), L (5 %) und S (25 %) beteiligt. L und S haben ihre Anteile im Wege der Erbschaft erhalten und sollten aus der Gesellschaft ausscheiden. Bereits der Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 1987 sah ein Ausscheiden der Erben bzw. des Erblassers aus der GesBR spätestens im Jahr 2002 vor. Nur S (nicht aber L) trat mit Vereinbarung vom ihren Anteil von 25 % je zur Hälfte an T und M ab, wobei eine (wirtschaftliche) Rückwirkung der Abtretung auf den vereinbart wurde. Mit Stichtag wurden (vermutlich) die Anteile der Mitunternehmerschaft von T (47,5 %), M (47,5 %) und L

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