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BFGjournal 7, August 2010, Seite 247

UFS-Mitglieder vor dem EuGH: Informationen für die Praxis

Wilhelm Pistotnig und Thomas Krumenacker

Wichtig in Vorabentscheidungsersuchen sowie in schriftlichen Erklärungen ist, diese gedrängt, klar und präzise abzufassen, sodass der EuGH den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des Ausgangsverfahrens richtig erkennen und eine sachdienliche Antwort geben kann.

Verfahrenssprache – Amtssprache

Zur Sprachregelung ist anzumerken, dass zwischen

  • einer Verfahrenssprache und

  • einer Amtssprache

unterschieden wird.

In Vorabentscheidungsersuchen ist die Verfahrenssprache die Sprache des nationalen Gerichts, das ersuchende Gericht schreibt also in seiner Sprache. Das ersuchende Gericht ist nicht Verfahrenspartei bei mündlichen Verhandlungen; daher „spricht“ es auch nicht.

Die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung müssen in der Verfahrenssprache erfolgen. Der UFS – im Bild unten Dr. Thomas Krumenacker vom UFS Linz bei der Vorbereitung auf eine mündliche Verhandlung – ist nur dann Verfahrensbeteiligter vor dem EuGH, wenn nicht der UFS selbst, sondern der VwGH aufgrund einer UFS-Entscheidung ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt hat.

Die Richter und Generalanwälte unterliegen nicht der Regelung über die Verfahrenssprache. Es steht ihnen damit frei, in einer S...

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