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Abfluss von vorausgezahlten Sozialversicherungsbeiträgen
Ist eine Rückzahlung von vorausgezahlten Sozialversicherungsbeiträgen jederzeit möglich, liegt noch kein Abfluss vor.
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Der Fall
Der Berufungswerber (im Folgenden: Bw.) ist Arzt und ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988. Er hat im Dezember 2008 eine „Sondervorauszahlung“ in der gesetzlichen Pensionsversicherung in Höhe von 17.000 Euro an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) überwiesen. Er habe zu Jahresende 2008 noch Geld zur Verfügung gehabt und wollte damit noch eine sinnvolle Zahlung leisten. Der Vorschlag der steuerlichen Vertretung sei es gewesen, sie an die Sozialversicherung zu leisten, da der Bw. diesen Aufwand sowieso habe. Dass sich eine Vorauszahlung – egal an wen – günstig für sein steuerliches Aufkommen auswirke, sei natürlich klar, aber absolut zulässig und stelle keinen Missbrauch dar. Die SVA habe die Überweisung als Einzahlung verbucht. Die Vorauszahlung entspreche in etwa dem Betrag, den die SVA für das Jahr 2008 nachbelasten bzw. für 2009 noch vorschreiben werde.
Aus einem Kontoauszug der SVA vom für das 1. Quartal 2009 ist ersichtlich, dass der in Rede stehende Betrag als „Guthaben ...