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BFGjournal 7, August 2010, Seite 292

Einbringung: keine Kreditvertragsgebühr für vorbehaltene Entnahmen

Klaus Hirschler, Gottfried Maria Sulz und Christian Oberkleiner

Aus dem Inhalt des Einbringungsvertrags im Konnex mit dem Umstand, dass laut Einbringungsbilanz vorwiegend Sachgüter und kaum Geldbeträge Teil des einbringungsgegenständlichen Vermögens waren, lässt sich schlüssig folgern, dass nach dem Parteiwillen der Hauptzweck dieses Vertrags in der Übernahme des durch unbare Entnahmen geschmälerten Einbringungsvermögens und nicht in einer Kreditierung lag. Wenn auch die Entnahmeverbindlichkeit (die unbaren Entnahmen) von der übernehmenden Kapitalgesellschaft über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg in Raten bezahlt wird, beruht diese (nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt) Kreditierung dennoch nicht auf einem den Gebührentatbestand nach § 33 TP 19 Abs. 1 Z 1 GebG auslösenden Kreditvertrag, steht doch diese Entnahmeverbindlichkeit unzweifelhaft in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft der Einbringung gemäß Art. III UmgrStG. Diese Kreditierung selbst bildete nicht das Hauptgeschäft, sondern war Nebenabrede der Einbringung mit dem Ziel, das Einbringungsvermögen und damit die Anschaffungskosten zu schmälern.


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Einbringung: keine Kreditvertragsgebühr für vorbehaltene Entnahmen
-I/08
§ 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG, § 33 TP 19 Abs. 1 Z 1 GebG

S. 293 Der Fall

Im Rahmen ein...

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