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GesRZ 4, August 2012, Seite 275

Gerichtliche Bestellung des Stiftungsvorstands

§ 78 AußStrG

§ 27 PSG

Der Anreger der gerichtlichen Bestellung von Stiftungsvorstandsmitgliedern ist nicht Partei und kann nicht zum Kostenersatz verpflichtet werden.

OLG Wien , 28 R 184/11a

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