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Kostenersatz von ehemaligen Begünstigten
RAT
1. Haben ehemalige Begünstigte die Rechtsansicht vertreten, Begünstigte und dadurch antrags- und rekursberechtigt iSd § 27 PSG zu sein, so sind sie Partei und es kann ihnen Kostenersatz nach § 78 AußStrG auferlegt werden.
2. Für die Bemessungsgrundlage gelten vorrangig die besonderen Bewertungsbestimmungen des RATG.
OLG Wien , 28 R 186/11w; (Revisionsrekurs mit , zurückgewiesen)