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GesRZ 4, August 2012, Seite 275

Rückwirkende Bestellung des Stiftungsprüfers

§ 20 Abs 1 PSG

1. Erfolgt die Bestellung eines Stiftungsprüfers durch das Gericht verspätet, obwohl die Anregung zur Bestellung zeitgerecht erfolgte, kann die Bestellung für bereits abgelaufene Jahre (nur) mit Wirkung ex nunc erfolgen. Dies bedeutet, dass dem Stiftungsprüfer die Durchführung der unerledigten – und einer Erledigung noch zugänglichen – in die Kompetenz des Stiftungsprüfers fallenden Aufgaben hinsichtlich des abgelaufenen Geschäftsjahres aufgetragen wird.

2. Es ist sachgerecht, die Funktionsdauer des Stiftungsprüfers auf die zu prüfenden Geschäftsjahre zu beziehen. Die weiteren Kontrollbefugnisse und -pflichten stehen iZm der Prüfungstätigkeit für die vom Stiftungsprüfer zu prüfenden Geschäftsjahre und sind iZm dieser Kontrolltätigkeit auszuüben.

OLG Wien , 28 R 81/12f

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