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GesRZ 4, August 2012, Seite 201

Liebe Leserinnen und Leser!

Offenlegungspflichten begegnet man in verschiedensten Bereichen unserer Rechtsordnung mit unterschiedlicher Ausgestaltung und Zielsetzung.

§ 119 BAO normiert etwa die Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Offenlegung der für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände (mit weitergehenden Offenlegungs- bzw Anzeigepflichten in den einzelnen abgabenrechtlichen Bestimmungen). Die Verpflichtung zur Einreichung des Jahres- bzw Konzernabschlusses von Kapitalgesellschaften wird in den §§ 277 ff UGB gleichfalls unter dem Begriff der Offenlegung behandelt. Ziel dieser Offenlegung ist es, den Betroffenen einen Überblick über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu geben.

Andere Zielsetzungen verfolgen hingegen jene Bestimmungen, die auf die Offenlegung von Beteiligungsverhältnissen abzielen. Der auf der Transparenz-Richtlinie basierende § 91 BörseG normiert die Pflicht zur Offenlegung von Stimmrechtsänderungen bei Emittenten, deren Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind. Werden bestimmte Schwellen (von mindestens 5 %) erreicht, unter- oder überschritten, so sind die FMA, das Börseunternehmen sowie der Emittent darüber zu unterrichten. Zweck der Beteiligungspublizität ist ...

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