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Erlöschen der Funktion des Stiftungsprüfers
Die Funktion des Stiftungsprüfers ist höchstpersönlicher Natur. Selbst bei Untergang der juristischen Person durch Umwandlung mit Gesamtrechtsnachfolge nach § 2 UmwG erlischt die Bestellung zum Stiftungsprüfer. Ob dies auch bei einer bloß formwechselnden Umwandlung der Fall ist, hat das Gericht nicht abschließend geklärt.
OLG Wien , 28 R 229/11v