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GesRZ 4, August 2012, Seite 275

Rückwirkende Bestellung des Stiftungsprüfers

§ 20 Abs 1 PSG

1. Wird die Anregung auf Bestellung eines Stiftungsprüfers zu spät, also nach Ende des zu prüfenden Geschäftsjahres, gestellt, kann die Bestellung für dieses abgelaufene Jahr (nur) mit Wirkung ex nunc erfolgen. Dies bedeutet, dass dem Stiftungsprüfer die Durchführung der unerledigten – und einer Erledigung noch zugänglichen – in die Kompetenz des Stiftungsprüfers fallenden Aufgaben hinsichtlich des abgelaufenen Geschäftsjahres aufgetragen wird.

2. Es ist sachgerecht, mit der Bestellung den Aufgabenbereich des Stiftungsprüfers auf die zu prüfenden Geschäftsjahre zu beziehen.

OLG Wien , 28 R 40/12a

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