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Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund
§ 14 Abs 3 PSG idF BBG 2011, BGBl I 2010/111
§ 15 Abs 2, 3 und § 33 Abs 3 Satz 2 PSG
1. Anders als bei AGs und GmbHs ist bei Anmeldung der Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung von Amts wegen zu prüfen, ob ein Abberufungsgrund schlüssig dargelegt wurde und die dem Eintragungsgesuch zugrunde liegenden Tatsachen glaubwürdig sind.
2. Wichtige Gründe sind – außer grober Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben – alle bedeutsamen Umstände, die die Belange der Privatstiftung gefährden oder ihr die Beibehaltung der aufrechten Bestellung des Organmitglieds unzumutbar machen. Auch Interessenkollisionen, die (noch) nicht den Grad einer Unvereinbarkeit erreichen, können einen wichtigen Grund für die Abberufung eines Organmitglieds bilden, wenn dadurch die Verfolgung des Stiftungszwecks, insb bei Vollziehung der vom Stifter vorgesehenen Begünstigtenregelung, oder das sonstige ordnungsgemäße Funktionieren der internen Kontrollsysteme nicht mit hinreichender Sicherheit gewährleistet sind.
3. Mit Rücksicht auf die bei der Privatstiftung fehlenden Kontrollmechanismen ist bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, kein strenger Maßstab zugrunde zu legen.
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