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Zum Haftungsausschluss nach § 38 Abs 4 UGB und zur Haftung nach § 1409 ABGB
§ 12 Abs 7 KWG
1. Der Haftungsausschluss nach § 38 Abs 4 UGB kann sich entweder auf alle Verbindlichkeiten (genereller Haftungsausschluss) oder auf bestimmte Verbindlichkeiten (individueller Haftungsausschluss) aus den nicht übernommenen Rechtsverhältnissen beziehen.
2. Im Fall des generellen Haftungsausschlusses ist es nicht geboten, dass die nicht übernommenen Rechtsverhältnisse, für die der Erwerber auch nicht haften soll, in der Eintragung im Einzelnen angeführt werden.
3. Der Unternehmenserwerber haftet nach § 1409 ABGB beschränkt bis zur Höhe des Verkehrswerts des übernommenen Unternehmens. Diese Haftung entfällt nur insoweit, als der Kaufpreis vom Veräußerer tatsächlich für die Befriedigung seiner Gläubiger verwendet wurde. Die Gegenleistung des Erwerbers ist ferner dann zu berücksichtigen, wenn diese den Altgläubigern des Veräußerers die gleiche Sicherheit und die gleiche Möglichkeit der Befriedigung wie das übertragene Vermögen bietet.
(OLG Wien 4 R 1/14t; HG Wien 55 Cg 53/12y)
Die Nebenintervenientin war bis zum Erlöschen ihrer Konzession ein Kreditinstitut nach dem BWG. Am bestätigte die FMA das Erlöschen der Bankkonzession; die Eintragung im Firmenbuch erfolgte am