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Die mangelnde Anwendbarkeit von § 9 Abs 1 EKEG auf den Kredit einer Muttergesellschaft an ihre Tochtergesellschaft
§ 9 Abs 1 EKEG dehnt die Anwendung des Eigenkapitalersatzrechts über beteiligte Gesellschaften auf Schwester- oder Tantengesellschaften aus, die aufgrund einer Vorgabe im Konzern einer Gesellschaft einen Kredit gewähren. Ergänzend und ausgleichend erhalten diese nicht beteiligten Kredit gewährenden Gesellschaften einen Rückerstattungsanspruch gegen die anweisende Gesellschaft. § 9 EKEG zieht damit Gesellschaften aus der Seitenlinie in sachgerechter Weise in das System des Eigenkapitalrechts ein. § 9 EKEG ist nicht auf Kreditgewährungen in der geraden Beteiligungskette anzuwenden. Die Kreditgewährung in der geraden Beteiligungskette unterliegt den §§ 1 und 5 EKEG.
I. Eigenkapitalersatzrecht – Grundkonstellation: Gesellschafter – Gesellschaft
Gem § 1 EKEG ist ein Kredit, den ein Gesellschafter in der Krise gewährt, Eigenkapital ersetzend. Ein Darlehen, das als Eigenkapital ersetzend qualifiziert wird, darf gem § 14 EKEG nicht an den Darlehensgeber zurückgezahlt werden, solange sich die Gesellschaft in der Krise befindet. Dies ist die maßgebliche Rechtsfolge gem § 14 EKEG. Die Rechtsfolgen gem § 14 EKEG gelten für Kredite von erfassten Gesellschaftern iSv § 5 EKEG, somit Gesellschaftern...