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GesRZ 5, Oktober 2015, Seite 286

Reform des Untreuetatbestands und Business Judgment Rule im Aktien- und GmbH-Recht

Die Bedeutung der neuen Regelung

Georg Schima

Der kürzlich beschlossenen Reform des Untreuetatbestands in § 153 StGB waren heftige öffentliche – und nur sehr zum Teil mit Sachkenntnis geführte – Diskussionen und Polemiken vorangegangen. Diese bei heiklen Gesetzesvorhaben nicht selten zu beobachtende, gleichwohl besorgniserregende Entwicklung setzte sich auch im Parlament bis unmittelbar zur Fassung des Gesetzesbeschlusses fort. Das legistische Ergebnis bedeutet zwar eine gewisse Verbesserung gegenüber dem derzeitigen Reglungsstand; das Unterlassen der ausdrücklichen Klarstellung, dass die Zustimmung des wirtschaftlich Berechtigten einen untreuerelevanten Missbrauch ausschließt, ist aber bedauerlich. An dem Umstand, dass eine solche Zustimmung auch ohne explizite gesetzliche Anordnung tatbestandsausschließend ist, vermag das indes nichts zu ändern. Was die gesetzliche Verankerung der Business Judgment Rule im AktG und GmbHG letztlich bringt, wird die Rspr zeigen. Ein noch immer weitgehend unerforschtes Feld ist die Beweislastverteilung. Die Regel ist – wie in Deutschland, wo die Business Judgment Rule überhaupt nur im (deutschen) AktG enthalten ist – interpretativ auch auf andere juristischen Personen (wie SE, Genossenschaft, Sparkasse, Verein oder P...

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