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Zur Vermögensordnung der Einpersonengesellschaft
Von den zahlreichen rechtlichen Facetten, welche die Einpersonengesellschaft aufweist, greift der Autor im vorliegenden Beitrag deren Vermögensordnung heraus.
I. Vorüberlegungen
1. Einpersonengesellschaften dürfte es eigentlich gar nicht geben. Schon der Ausdruck „Gesellschaft“ trifft nicht zu. Man spricht von einem „Sondervermögen des Gesellschafters“ oder von einer „wirtschaftlichen Einheit“. Tatsächlich ist es so, dass Vermögensverschiebungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter für dessen Vermögenslage unerheblich sind. Es ist so, wie wenn jemand etwas von der linken in die rechte Tasche steckt, oder wie bei kommunizierenden Röhren. Es entspricht diesem Befund, dass der Gesellschaft (GmbH oder AG) im Verhältnis zu ihrem Gesellschafter keine eigenen Interessen zugeordnet sind.
Dem steht gegenüber, dass zwei Rechtsträger (Mutter [im Folgenden: M] und Tochter [im Folgenden: T]) vorliegen (Trennungsgrundsatz). Aus Sicht Dritter, namentlich von Gläubigern, ist es daher nicht gleichgültig, mit wem sie es zu tun haben.
2. Die Einpersonengesellschaft hat rechtlich viele Facetten. Wohl am wichtigsten ist, dass Verhältnisse der T in einer Reihe von Fällen der T zuzurechnen sind und umg...