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GesRZ 5, Oktober 2015, Seite 323

Abfindungsanspruch des aus einer (vor dem 1.1.2007 gegründeten) OEG ausgeschiedenen Gesellschafters

§ 907 Abs 6 UGB

§§ 120, 121, 122 und 155 HGB

Art 7 Nr 15 EVHGB

1. Der Auseinandersetzung bei den Personengesellschaften liegt das Prinzip der Gesamtabrechnung zugrunde. Alle dem Abfindungsanspruch des Gesellschafters bzw dem S. 324 Ausgleichsanspruch der Gesellschaft zugrunde liegenden Einzelansprüche werden zu unselbständigen Abrechnungsposten und können nicht mehr selbständig geltend gemacht werden.

2. Der ausscheidende Gesellschafter kann aber Teilansprüche dann geltend machen, wenn sicher ist, dass er eine Abfindung zumindest in der geltend gemachten Höhe beanspruchen kann.

(OLG Wien 1 R 41/14b; LG St. Pölten 31 Cg 81/13f)

Der Kläger ist Masseverwalter in dem am über das Vermögen des J. H. eröffneten Konkursverfahren. Die Beklagte ist die ehemalige Lebensgefährtin des Gemeinschuldners. Der Gemeinschuldner und die Beklagte gründeten mit Gesellschaftsvertrag vom als Gesellschafter zu gleichen Anteilen eine OEG. Der Gemeinschuldner betrieb zu diesem Zeitpunkt bereits eine Bäckerei.

Die OEG produzierte und verkaufte zunächst Backwaren, später kam ein Verkaufslokal in M. hinzu. Von Beginn an bezog das Einzelunternehmen des Gemeinschuldners von der OEG Mehlspeisen...

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