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Mindestsicherung kein Eigeneinkommen des Kindes
iFamZ 2014/127
Der 22-jährige Antragsteller bezieht Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gem § 13 OÖ MindestsicherungsG in Höhe von 353,70 Euro monatlich. Die von ihm auf Zahlung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 22 % ihres Nettoeinkommens in Anspruch genommenen Eltern wendeten ein, ihr Sohn sei selbsterhaltungsfähig.
Das Erstgericht wies den Unterhaltsantrag ab. Dem von den Eltern gegen den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts erhobenen Revisionsrekurs gab der OGH nicht Folge.
Der Grundsatz, dass eine Person, deren Unterhaltsbedürfnisse aufgrund einer öffentlichen Verpflichtung zur Gänze von einem Dritten gedeckt werden, schon deswegen keine Unterhaltsansprüche gegen einen zivilrechtlich Unterhaltspflichtigen stellen kann, weil ihr kein Anspruch auf Doppelversorgung zusteht, kann dort nicht angewendet werden, wo der Gesetzgeber durch Anordnung einer (aufgeschobenen) Legalzession ausdrücklich das Weiterbestehen des Anspruchs des Unterhaltsberechtigten vorausgesetzt hat (RIS-Justiz RS0063121). Nur wenn das jeweilige Sozialhilfegesetz keine den Sozialhilfeempfänger betreffende Rückzahlungsverpflichtung oder keine (aufgeschobene) Legalzessio...