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Abgaben- und Beitragsbefreiung für freie oder verbilligte Mahlzeiten: Aspekt der Freiwilligkeit
Rz 93 der LStR 2002 in der Fassung des LStR-Wartungserlasses 2023 (, 2023-0.715.245, BMF-AV 2023/151).
Die Abgaben- und Beitragsbefreiung für die Verköstigung am Arbeitsplatz bzw die Abgabe von Menü- und Lebensmittelgutscheinen setzt voraus, dass derartige Leistungen freiwillig gewährt werden. Die Nutzung der Befreiung käme bei strenger Auslegung dieser Regelung daher auch dann nicht in Betracht, wenn derartige Zuwendungen auf einer langjährigen vorbehaltslosen Übung beruhen, weil auch diese nach der Rechtsprechung einen einzelvertraglichen Anspruch für aktive Dienstnehmer auf Essensbons oder eine verbilligte Essensgewährung begründen kann ( ).
Zur Vermeidung dieses unsachlichen Ergebnisses wurde im Rahmen des LStR-Wartungserlasses 2023 nunmehr klargestellt, dass „gewohnheitsrechtliche Ansprüche“ auf freie oder verbilligte Mahlzeiten oder solche in Betriebsvereinbarungen kein Hindernis für die Inanspruchnahme der Befreiung darstellen.