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Arbeitskräfteüberlassung: Erneute Probezeit bei wiederholter Überlassung an denselben Beschäftiger
1. Nach ständiger Rechtsprechung ist Abschnitt IV Punkt 1. des anzuwendenden Kollektivvertrages für ArbeiterInnen im Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung, nach dem der erste Monat als Probemonat gilt, so auszulegen, dass eine Probezeit mangels Einschränkung auf ein „erstes“ Arbeitsverhältnis auch bei jedem neuen Arbeitsverhältnis zum Tragen kommt. Bei wiederholter Beschäftigung gilt daher kraft Kollektivvertrages grundsätzlich eine neue Probezeit. Die neuerliche Probezeit im zweiten Arbeitsverhältnis setzt keinen besonderen sachlichen Grund voraus.
2. Die Grenze für die Zulässigkeit einer Probezeit im zweiten (oder in einem weiteren) Arbeitsverhältnis ist nach dieser Rechtsprechung aber immer dort zu ziehen, wo unter den gegebenen Umständen eine Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu befürchten ist, zB die systematische Auflösung von Arbeitsverhältnissen in der Probezeit vorgenommen wird, um sie dann erneut zu begründen.
S. 80 3. Nach der Rechtsprechung des OGH ist Rechtsmissbrauch nicht nur dann anzunehmen, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen oder überwiegenden Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interess...