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ASoK 2, Februar 2024, Seite 78

Quarantäne im Urlaub: Keine Übertragung des Jahresurlaubs auf einen späteren Zeitraum

1. Nach der Rechtsprechung der deutschen Gerichte zu den einschlägigen Bestimmungen des deutschen Bundesurlaubsgesetzes begründet eine Quarantäne, die – wie im vorliegenden Fall – nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, keinen Anspruch auf Übertragung von Tagen bezahlten Jahresurlaubs.

2. Der Zweck einer Quarantänemaßnahme, die Verbreitung einer ansteckenden Krankheit durch Isolierung von Personen, die deren Symptome entwickeln können, zu verhindern, unterscheidet sich von dem Zweck des bezahlten Jahresurlaubs, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen. Insbesondere weicht der Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub vom Zweck des Anspruchs auf Krankheitsurlaub ab, der dem Arbeitnehmer die Genesung von einer Krankheit ermöglichen soll. In Anbetracht der unterschiedlichen Zwecke der beiden Urlaubsarten ist ein Arbeitnehmer, der sich während eines im Voraus festgelegten bezahlten Jahresurlaubs im Krankheitsurlaub befindet, berechtigt, den Jahresurlaub auf seinen Antrag zu einer anderen als der mit dem Krankheitsur...

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