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ASoK 2, Februar 2024, Seite 74

Neuregelungen betreffend Sachbezug und Aufladen von Elektroautos

Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Sachbezugswerteverordnung geändert wird, BGBl II 2023/404.

Im Zuge der erwähnten letzten Änderung der Sachbezugswerteverordnung wurden die Regelungen über das Aufladen emissionsfreier Kraftfahrzeuge rückwirkend (Neuregelungen gelten ab 2023) adaptiert. Demnach gilt hinsichtlich des Ersatzes bzw der Tragung der Kosten für das Aufladen eines arbeitgebereigenen Elektroautos durch den Arbeitnehmer Folgendes:

1. Beim Aufladen an einer öffentlichen Ladestation können die nachgewiesenen Kosten steuerfrei behandelt werden.

2. Beim Aufladen an einer nicht öffentlichen Ladestation (beim Arbeitnehmer zu Hause) können die Kosten auf Basis des vom BMF für das betreffende Kalenderjahr ermittelten und veröffentlichten Strompreises (2024: 33,182 Cent pro kWh) steuerfrei ersetzt werden, wenn die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zu diesem Fahrzeug sichergestellt wird.

S. 75 Dieser Nachweis muss im Unterschied zur vorhergehenden Regelung nicht mehr über ein intelligentes Ladegerät (Wallbox), sondern kann auch auf andere Weise (via Charging History aus dem Kraftfahrzeug [App] oder organisatorisch [Chipkarte bzw RFID-Karte bzw Schlüssel]) erfolgen.

Ist die Zuordnung der Lademenge zum Fahrzeug nicht n...

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