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Regelung in einer Betriebsvereinbarung zur schriftlichen Verankerung eines erweiterten Kündigungsschutzes als Zusatz zum Arbeitsvertrag
1. § 19 Abs 1 Satz 2 der (gegenständlichen) Betriebsvereinbarung sieht vor, dass der erweiterte Kündigungsschutz von der Geschäftsführung als Zusatz zum Arbeitsvertrag schriftlich verankert wird. Nach § 97 Abs 1 Z 22 ArbVG können Betriebsvereinbarungen in Angelegenheiten der „Kündigungsfristen und Gründe zur vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ abgeschlossen werden. Diese Ermächtigung betrifft die Schaffung von Inhaltsnormen. Deren Normwirkung setzt allerdings voraus, dass sich die Betriebsvereinbarung im Rahmen ihrer gesetzlichen oder kollektivvertraglich eingeräumten Regelungsbefugnisse bewegt und gehörig kundgemacht ist.
2. Der Ermächtigungstatbestand des § 97 Abs 1 Z 22 ArbVG umfasst nach seinem klaren Wortlaut aber nicht die Statuierung einer Kontrahierungspflicht auf einzelvertraglicher Ebene, wie sie § 19 Abs 1 Satz 2 der Betriebsvereinbarung vorsieht. Eine andere (ergänzende) Auslegung des § 97 Abs 1 Z 22 ArbVG stünde auch mit dem Grundsatz nicht in Einklang, dass die Betriebsvereinbarungsparteien grundsätzlich nicht befugt sind, sogenannte Abschlussnormen, also Normen betreffend das Zustandekommen von Arbeitsverhältnissen, zu statuieren.
3. Jener Teil der Betriebsvereinbarung, der die schriftliche Verankerung des erweiterten...