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Beendigung der Pflichtversicherung beim neuen Selbständigen
BVwG , G312 2258170-1.
Die Pflichtversicherung des neuen Selbständigen endet gemäß § 7 Abs 4 GSVG grundsätzlich mit der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit. Wurde die betriebliche Tätigkeit nachweislich beendet, weil sämtliche Betriebsmittel und die betriebliche Infrastruktur veräußert wurden, dann unterliegen Veräußerungsgewinne, die steuerlich aufgrund der Dreijahresverteilung gemäß § 37 Abs 2 Z 1 EStG erst nach dem Kalenderjahr der Betriebsaufgabe erfasst werden, nicht der Beitragspflicht.