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Beschränkung kollektivvertraglicher Trennungsgelder auf Arbeitnehmer mit Inlandswohnsitz unzulässig
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Die Einschränkung eines Kollektivvertrages (im konkreten Fall: Kollektivvertrag für die Arbeiter/innen und gewerblichen Lehrlinge in den gewerblichen Forstunternehmen Österreichs), dass Trennungsgelder für Dienstreisen (die im steuerlichen Sinn als Tagesgelder zu verstehen sind) nur bei Vorliegen eines inländischen Familienwohnsitzes zustehen, stellt eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und damit eine unzulässige Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit dar.
Für die Anwendung des § 3 Abs 1 Z 16b EStG (Steuerbefreiung für Tages- und Nächtigungsgelder, die aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift zu zahlen sind) sind daher die im EU-Ausland gelegenen Familienwohnsitze der Forstarbeiter einem inländischen Familienwohnsitz im Sinne des vorliegend anwendbaren Kollektivvertrages gleichgestellt.