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ASoK 2, Februar 2024, Seite 83

Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat eines gemeinnützigen Fonds

1. Nach § 21 Abs 12 BStFG 2015 gilt § 110 ArbVG, wonach der Betriebsrat zwei Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat entsendet, für Fonds sinngemäß, wobei diese Arbeitnehmervertreter bei Beschlüssen, die politische, koalitionspolitische, konfessionelle, wissenschaftliche, erzieherische oder karitative Zwecke im Sinne des § 132 Abs 1 ArbVG betreffen, nicht stimmberechtigt sind. Daraus ergibt sich, dass (auch bei Fonds) ein Recht auf Entsendung von ArbeitnehmerverS. 84 tretern besteht, ohne dass es darauf ankäme, ob es sich um einen Tendenzbetrieb im Sinne des § 132 Abs 1 ArbVG handelt.

2. Auch wenn bei Aktiengesellschaften, die als Tendenzbetrieb geführt werden, nach § 132 Abs 1 ArbVG keine Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat entsendet werden, bestehen an der Verfassungskonformität des § 21 Abs 12 BStFG 2015, wonach bei Fonds, die in diesen Bereichen tätig sind, bloß das Stimmrecht der Arbeitnehmervertreter beschränkt ist, keine Bedenken. Dem Gesetzgeber steht es im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraums nämlich frei, in unterschiedlichen Rechtsbereichen selbständige Ordnungssysteme zu schaffen, die den jeweiligen Erfordernissen und Besonderheiten Rechnung tragen. – (§ 21 Abs 12 BStFG 2015; § 110 und § 132 Abs 1 ArbVG)

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