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Abgrenzung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis von der Geltendmachung von Ansprüchen aus einem selbständigen vertraglichen Schuldverhältnis
Wird ein Mitglied des Leitungsorgans für den Verein aufgrund eines gesonderten Vertrages (zB eines Dienstvertrages) tätig, so wird das Rechtsverhältnis dieses Organwalters in erster Linie durch diesen Vertrag bestimmt. Streitigkeiten aus dem Dienstvertrag stellen daher eine Ausnahme von § 8 Abs 1 Vereinsgesetz 2002 (VerG) dar und der Anrufung der ordentlichen Gerichte steht nicht die Unzulässigkeit der Rechtsweges entgegen. – (§ 8 Abs 1 VerG)
( 9 ObA 107/14x)